Der Verein SpielTreffOberschan wurde am 11. Mai 2013 gegründet.
Er ist vom Kanton St.Gallen anerkannt und steuerbefreit.
Vorstand:
Präsidentin: Katrin Szacsvay
Aktuarin: Edna Täuber
Kassier: Robert Tabacaru
Revisoren: Brigitte Fritsche und Adrian Kobel
Adresse:
VereinSpielTreffOberschan
Prafisuot 14
9479 Oberschan
mail@spieltreffoberschan.ch
Vereinskonto: Raiffeisen Werdenberg CH10 8125 1000 0047 0235 3
Die Mitgliedschaft im Verein beträgt Fr. 30.- pro Familie und Jahr.
Neue Mitglieder sind jederzeit herzlich willkommen!
Statuten: Verein SpielTreffOberschan
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein SpielTreffOberschan“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9479 Oberschan SG. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zielsetzung
Der Zweck des Vereins ist die Zurverfügungstellung eines Spiel- und Treffpunktes für die Bevölkerung von Oberschan und Umgebung.
Um den Vereinszweck zu erfüllen, sorgt der Verein für den Bau, Erhalt und Unterhalt einer Kinderspielanlage auf dem Grundstück 2334, Mühlebünt in 9479 Oberschan, sammelt Sponsorengelder für die Errichtung der Spielanlage, organisiert die Betreuung des Platzes zu bestimmten Zeiten und weitere Veranstaltungen für Kinder und ihre Eltern.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der aktuelle Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 30.- pro Jahr pro Familie. Gönnerbeiträge sind herzlich willkommen.
Mitglieder, die sich aktiv an der Erfüllung des Vereinszweckes beteiligen, können von dem Mitgliederbeitrag befreit werden. Über die Befreiung vom Mitgliederbeitrag entscheidet der Vorstand.
4. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse hat, die Spielanlage Oberschan und die Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern befindet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
a) Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr bis spätestens Ende Juni statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens sechs Wochen zum Voraus schriftlich oder via Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Beschluss über das Jahresbudget
f) Behandlung der Aufnahme oder Ausschlüsse von Mitgliedern
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich der Präsidentin/dem Präsidenten, der Aktuarin/dem Aktuar und dem Kassier/der Kassierin.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
c) Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
6. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
7. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige steuerbefreite Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
10. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. Mai 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
————————————-
Oberschan, 29. Juni 2013
Die Vorsitzende: Der Protokollführer:
Katrin Szacsvay, Präsidentin Lukas Bauer, Aktuar
Anpassung der Statuten Art. 9: 29. Jun. 2013